Unwirksamkeit von Gaspreiserhöhungen der Stadtwerke Essen
09.07.2010
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 13.01.2010 festgestellt, dass Gaspreiserhöhungen der Stadtwerke Essen, die auf der Grundlage von Gaslieferungsverträgen nach den Sonderabkommen SOA1 und SOA2 in der Zeit von Oktober 2004 bis Oktober 2006 vorgenommen worden sind, unwirksam sind.
Damit hat der Bundesgerichtshof das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen im Wesentlichen bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil ausgeführt, dass die von den Stadtwerken Essen in vorgenannten Zeiträumen vorgenommenen Gaspreiserhöhungen unwirksam sind, weil den Stadtwerken Essen ein Recht zur einseitigen Änderung des Gaspreises nicht zusteht. Denn die von den Stadtwerken Essen vorformulierten Bedingungen für das Sonderabkommen halten einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand. Diese Klausel benachteiligen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
Auch wenn die Preisänderungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, bleiben die Verträge grundsätzlich wirksam. Deren Inhalt richte sich dann grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschrften. An die Stelle der unwirksamen Klausel trete weder § 4 AVBGasV, noch kommt den Stadtwerken Essen im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein Recht zur Änderung des vereinbarten Preises zu.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass alle betroffenen Kunden der Stadtwerke Essen die aufgrund der unwirksamen Preiserhöhungen vorgenommenen höheren Gaspreiszahlungen von den Stadtwerken Essen zurückfordern können.
Ob dieses Urteil auch Auswirkungen auf Gaspreiserhöhungen anderer regionaler Energieversorgungsunternehmen haben kann, muss im Einzelfall geprüft werden.
Hier das Urteil des BGH