Gaskunden können nach Urteil Geld zurückfordern

15.07.2010 / Szene, Wirtschaft

Karlsruhe.

Die Verbraucherzentrale NRW schätzt, dass nach dem jüngsten Urteil des Bundesgerichtshofes sehr viele Gaskunden die Preiserhöhungen der letzten drei Jahre zurückfordern können (Aktenzeichen: VIII ZR 246/08 – Urteil vom 14. Juli 2010). Demnach sind 90 Prozent der Preisänderungsklauseln in Millionen sogenannter Sonderverträge unwirksam und anfechtbar.

Bei ungültigen Klauseln können Preiserhöhungen zurückverlangt werden, unabhängig davon, ob Kunden gegen die Erhöhung Widerspruch eingelegt haben. Wegen der dreijährigen Verjährungsfrist dürfen Rückzahlungsansprüche nur aus Rechnungen ab 2007 geltend gemacht werden, so die Verbraucherzentrale.

Für die Zukunft hat es der BGH den Gasversorgern sehr einfach gemacht, eine wirksame Preisanpassungsklausel in die Verträge zu schreiben, kritisiert die Verbraucherzentrale. Den Kunden bleibe deshalb nicht viel mehr übrig, als bei Preiserhöhungen von ihrem Sonderkündigungsrecht Ge­brauch zu machen und den Anbieter zu wechseln. (gh)

Gericht stärkt Verbraucher im Streit um Gaspreise

15.09.2010 / Szene, Wirtschaft

Karlsruhe.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte von Gaskunden gegenüber Versorgern gestärkt. Deren Preisanpassungsklauseln dürften durchaus gerichtlich überprüft werden, urteilten die obersten deutschen Richter. Sie wiesen damit die Klage der Gasag Berliner Gaswerke AG gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ab, mit dem dieser Preisanpassungsklauseln des Versorgers für ungültig erklärt hatte. Das Urteil des BGH habe keine Rechtsfehler. Das Grundrecht der Gasag auf Berufsfreiheit sei nicht verletzt. (Az.: 1 BvR 2160/09)

Die Gasag beliefert nach Gerichtsangaben 650 000 Haushalte und Kleingewerbekunden in Berlin mit Gas. In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) behielt sie sich Anpassungen des Gaspreises vor. Mehrere Kunden klagten nach Preiserhöhungen. Der BGH habe die Vertragsfreiheit der Gasag nicht übersehen, sondern mitgeprüft, entschieden die Verfassungsrichter nun. Zudem könnten Kunden AGBs nicht frei aushandeln, daher sei eine gerichtliche Kontrolle der Klauseln nötig. rtr